Der Zwang, ein Wirtschaftsgut schon vor Ablauf der Berichtigungsfrist des § 12 Abs 10 UStG 1972 verkaufen zu müssen, bewirkt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung.Der Zwang, ein Wirtschaftsgut schon vor Ablauf der Berichtigungsfrist des Paragraph 12, Absatz 10, UStG 1972 verkaufen zu müssen, bewirkt keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung.