Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/14/0131

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/14/0131

Entscheidungsdatum

20.11.1990

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Rechtssatz

Eine Vermietung stellt sich nur dann als Einkunftsquelle dar, wenn sie auf Dauer gesehen zu einem Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten führen kann. Entscheidend ist die Überschußerzielungsmöglichkeit, wie sie sich aus der Beobachtung der Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben während eines angemessenen Beobachtungszeitraumes ergibt

(Hinweis E 16.9.1987, 87/13/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990140131.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990140131_19901120X02