§ 148 Abs 1 BAO ordnet bloß das Vorweisen des Prüfungsauftrages an. Es ist daher nicht geboten, dem Abgabepflichtigen den Prüfungsauftrag in schriftlicher Form zu übergeben.Paragraph 148, Absatz eins, BAO ordnet bloß das Vorweisen des Prüfungsauftrages an. Es ist daher nicht geboten, dem Abgabepflichtigen den Prüfungsauftrag in schriftlicher Form zu übergeben.