Ein Abgabenbescheid, der sich nach Eintragung der Umwandlung gemäß Art 4 § 1 GmbHGNov 1980 und Art 2 StruktVG im Handelsregister gegen die GmbH richtet, geht ins Leere. Es handelt sich um einen Nichtbescheid, durch den niemand in subjektiven Rechten verletzt sein kann (also auch nicht der Gesamtrechtsnachfolger). Eine Beschwerde gegen diesen Nichtbescheid ist zurückzuweisen (Hinweis B 14.1.1986,85/14/0166, B 16.6.1987, 87/14/0076).Ein Abgabenbescheid, der sich nach Eintragung der Umwandlung gemäß Artikel 4, Paragraph eins, GmbHGNov 1980 und Artikel 2, StruktVG im Handelsregister gegen die GmbH richtet, geht ins Leere. Es handelt sich um einen Nichtbescheid, durch den niemand in subjektiven Rechten verletzt sein kann (also auch nicht der Gesamtrechtsnachfolger). Eine Beschwerde gegen diesen Nichtbescheid ist zurückzuweisen (Hinweis B 14.1.1986,85/14/0166, B 16.6.1987, 87/14/0076).