Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache in einem äußeren, vom Abgabepflichtigen nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs 1 BAO dar.Die Erzielung von Verlusten aus der beruflichen Tätigkeit stellt für sich allein, auch wenn ihre Ursache in einem äußeren, vom Abgabepflichtigen nicht beeinflußbaren Ereignis gelegen ist, keine Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 236, Absatz eins, BAO dar.