Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6771 F/1993

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

90/13/0245

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Rechtssatz

Auch ein Verein, der die gänzliche Befreiung von der Abgabepflicht für sich in Anspruch nimmt, ist verpflichtet, der Abgabenbehörde alle für die Überprüfung der geltend gemachten Steuerbegünstigung sachdienlichen Unterlagen zu übermitteln. Die Weigerung, gemäß Paragraph 126, BAO zu führende und nach den behördlichen Feststellungen auch tatsächlich geführte Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, löst die Schätzungsbefugnis aus dem Grunde des Paragraph 184, Absatz 3, BAO aus. Daher handelt die Behörde auch nicht rechtswidrig, wenn sie es ablehnt, die Aufzeichnung der zugeflossenen Einnahmen aus der Mitgliederkartei des Vereines und aus Unterlagen anderer Rechtssubjekte zu konstruieren (Hinweis E 17.1.1984, 83/14/0236, 0242, 0243 und E 2.6.1992, 88/14/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X06

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990130245_19930428X06