Bundesrecht konsolidiert

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Bundesabgabenordnung § 137

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 137

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

11.07.1997

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

§ 137.

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043911

Alte Dokumentnummer

N3196117965S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P137/NOR12043911

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