Bundesrecht konsolidiert: Bundesabgabenordnung § 126, tagesaktuelle Fassung

Bundesabgabenordnung § 126

Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 194/1961 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 126

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BAO

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Paragraph 126,
  1. Absatz einsDie Abgabepflichtigen und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen haben jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.
  2. Absatz 2Insbesondere haben Abgabepflichtige, soweit sie weder nach Paragraphen 124, oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, noch ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher führen und soweit Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Ertrag ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
  3. Absatz 3Absatz 2, gilt sinngemäß für die Ermittlung der nicht endbesteuerten Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der sonstigen Einkünfte.
  4. Absatz 4Empfänger von freigebigen Zuwendungen im Sinne des Paragraph 4 a, EStG 1988 haben über diese Aufzeichnungen zu führen. Bestätigungen der Kasseneingänge von freigebigen Zuwendungen stellen Belege im Sinne des Paragraph 132, dar.

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2024

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40258390

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1961/194/P126/NOR40258390