Nach den detaillierten Schilderungen der Bfrin über die Durchführung der für sie von ihrer Angestellten getätigten Warenverkäufe und der (gänzlichen oder teilweisen) rechtswidrigen Zueignung des vereinnahmten Entgelts handelt es sich um Veruntreuungen gemäß § 133 StGB bzw in Fällen der Täuschung über die Höhe des vereinnahmten Entgelts um Betrug nach § 146 StGB, keinesfalls aber um Unterschlagungen iSd § 134 StGB oder um Dienstdiebstähle iSd § 127 Abs 1 StGB und § 127 Abs 2 Z 3 StGB. Jedenfalls handelt es sich aber um der Bfrin zuzurechnende Umsätze, und zwar um Lieferungen gemäß § 1 Abs 1 erster Satz erster Fall UStG 1972 iVm § 3 Abs 1 UStG 1972 und § 3 Abs 7 UStG 1972, die zutreffend nach § 4 Abs 1 UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen wurden.Nach den detaillierten Schilderungen der Bfrin über die Durchführung der für sie von ihrer Angestellten getätigten Warenverkäufe und der (gänzlichen oder teilweisen) rechtswidrigen Zueignung des vereinnahmten Entgelts handelt es sich um Veruntreuungen gemäß Paragraph 133, StGB bzw in Fällen der Täuschung über die Höhe des vereinnahmten Entgelts um Betrug nach Paragraph 146, StGB, keinesfalls aber um Unterschlagungen iSd Paragraph 134, StGB oder um Dienstdiebstähle iSd Paragraph 127, Absatz eins, StGB und Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer 3, StGB. Jedenfalls handelt es sich aber um der Bfrin zuzurechnende Umsätze, und zwar um Lieferungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz erster Fall UStG 1972 in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, UStG 1972 und Paragraph 3, Absatz 7, UStG 1972, die zutreffend nach Paragraph 4, Absatz eins, UStG 1972 nach dem Entgelt bemessen wurden.