Aus § 13 a AVG 1950 läßt sich auch nicht die Verpflichtung der Behörde ableiten, den Beschuldigten (mag er auch im Verfahren nicht vertreten sein) zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleitenAus Paragraph 13, a AVG 1950 läßt sich auch nicht die Verpflichtung der Behörde ableiten, den Beschuldigten (mag er auch im Verfahren nicht vertreten sein) zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten
(Hinweis E 18.10.1989, 89/02/0087).