"Aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" werden die im einleitenden Teil des zweiten Satzes des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG genannten Entgeltteile dann gezahlt, wenn sie aufgrund jener Regelungsinstrumente gebühren, welche in dem mit "kollektive Rechtsgestaltung" überschriebenen ersten Teil des ArbVG geregelt sind"Aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" werden die im einleitenden Teil des zweiten Satzes des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Entgeltteile dann gezahlt, wenn sie aufgrund jener Regelungsinstrumente gebühren, welche in dem mit "kollektive Rechtsgestaltung" überschriebenen ersten Teil des ArbVG geregelt sind
(Hinweis: EB zur RV 774 BlgNR GP 16,24f)(Hinweis: EB zur Regierungsvorlage 774 BlgNR Gesetzgebungsperiode 16,24f)