Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.12.1991

Geschäftszahl

90/08/0225

Rechtssatz

"Aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" werden die im einleitenden Teil des zweiten Satzes des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG genannten Entgeltteile dann gezahlt, wenn sie aufgrund jener Regelungsinstrumente gebühren, welche in dem mit "kollektive Rechtsgestaltung" überschriebenen ersten Teil des ArbVG geregelt sind

(Hinweis: EB zur Regierungsvorlage 774 BlgNR Gesetzgebungsperiode 16,24f)