Werden Reisekostenentschädigungen (Tagesgelder und Nächtigungsgelder) über die kollektivvertraglichen Sätze hinaus, allerdings nicht "aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" iSd § 49 Abs 3 Z 1 zweiter Satz lit b ASVG gewährt, kommt es für die Beitragsfreiheit dieser über den Kollektivvertrag hinausgehenden Differenzbeträge nach § 49 Abs 3 Z 1 ASVG nicht darauf an, ob sie der Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht) nach § 26 EStG 1988 unterliegen (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225).Werden Reisekostenentschädigungen (Tagesgelder und Nächtigungsgelder) über die kollektivvertraglichen Sätze hinaus, allerdings nicht "aufgrund von Normen der kollektiven Rechtsgestaltung" iSd Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Satz Litera b, ASVG gewährt, kommt es für die Beitragsfreiheit dieser über den Kollektivvertrag hinausgehenden Differenzbeträge nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht darauf an, ob sie der Einkommensteuerpflicht (Lohnsteuerpflicht) nach Paragraph 26, EStG 1988 unterliegen (Hinweis E 17.12.1991, 90/08/0225).