Reisezeit ist prinzipiell Arbeitszeit (Hinweis OGH 14.5.1957, ArbSlg 6661), es kann jedoch rechtswirksam (kollektivvertraglich oder einzelvertraglich) vereinbart werden, daß diese Zeiten mit einem geringeren als dem sonstigen Entgelt zu vergüten sind. Mangels einer solchen Vereinbarung gebührt auch für Reisezeit das volle Entgelt
(Hinweis OGH 5.6.1984, ArbSlg 10356).