Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/08/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

90/08/0156

Entscheidungsdatum

16.04.1991

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §2 Abs1 Z1;
AZG §3 Abs1;
AZG §5 Abs1;
  1. AZG § 3 heute
  2. AZG § 3 gültig ab 01.07.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 5 heute
  2. AZG § 5 gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  3. AZG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/08/0157

Rechtssatz

Der Transport eines Lastwagens samt Lenker von einem Ort zum anderen, um dort die (eigentliche) Lenktätigkeit wieder aufzunehmen, ist Reisezeit; dabei handelt es sich um eine besondere Verfügung des Arbeitgebers über die Freizeit des ArbN für seine Zwecke, die zwar als Arbeitszeit im weiteren Sinne anzusehen ist, lohnrechtlich der eigentlichen Arbeitszeit aber nicht gleichgestellt werden kann (OGH 20.11.1973, ArbSlg 9166). Dies bedeutet aber nicht, daß

(Hinweis OGH 5.6.1984, ArbSlg 10356) Reisezeiten schon deshalb als Zeiten der Arbeitsbereitschaft anzusehen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080156.X11

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012

Dokumentnummer

JWR_1990080156_19910416X11