Der Transport eines Lastwagens samt Lenker von einem Ort zum anderen, um dort die (eigentliche) Lenktätigkeit wieder aufzunehmen, ist Reisezeit; dabei handelt es sich um eine besondere Verfügung des Arbeitgebers über die Freizeit des ArbN für seine Zwecke, die zwar als Arbeitszeit im weiteren Sinne anzusehen ist, lohnrechtlich der eigentlichen Arbeitszeit aber nicht gleichgestellt werden kann (OGH 20.11.1973, ArbSlg 9166). Dies bedeutet aber nicht, daß
(Hinweis OGH 5.6.1984, ArbSlg 10356) Reisezeiten schon deshalb als Zeiten der Arbeitsbereitschaft anzusehen wären.