(2)Absatz 2,Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Abs. 1 oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Abs. 1 und 1a zulassen.Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, bei Vorliegen der in Absatz eins, oder 1a genannten Voraussetzungen eine Verlängerung der Normalarbeitszeit nach Maßgabe der Absatz eins und eins a zulassen.