Für den Träger des Interesses, das für die Schaffung einer Norm maßgebend war, streitet im Rechtsstaat eine Vermutung für seine Befugnis zur Rechtsverfolgung (Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).
Für den Träger des Interesses, das für die Schaffung einer Norm maßgebend war, streitet im Rechtsstaat eine Vermutung für seine Befugnis zur Rechtsverfolgung
(Hinweis E 14.10.1976, 722/76, VwSlg 9151 A/1976).