Eine Angelegenheit, hinsichtlich der die Interessen der Krankenversicherungsträger notwendig miteinander kollidieren (hier: Antragstellung auf Feststellung eines bestimmten Verteilungsschlüssels gem § 73 Abs 4 ASVG), kann keine den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Vertretung nach außen berechtigende "gemeinsame Angelegenheit" iSdEine Angelegenheit, hinsichtlich der die Interessen der Krankenversicherungsträger notwendig miteinander kollidieren (hier: Antragstellung auf Feststellung eines bestimmten Verteilungsschlüssels gem Paragraph 73, Absatz 4, ASVG), kann keine den Hauptverband der Sozialversicherungsträger zur Vertretung nach außen berechtigende "gemeinsame Angelegenheit" iSd
§ 31 Abs 2 ASVG sein.Paragraph 31, Absatz 2, ASVG sein.