Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/05/0161
Entscheidungsdatum
29.10.1991
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 6
Stammrechtssatz
Die Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenen) Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung, nämlich, daß durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050161.X03
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010
Dokumentnummer
JWR_1991050161_19911029X03