Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1991

Geschäftszahl

91/05/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/11 90/08/0136 6

Stammrechtssatz

Die Offenkundigkeit der (in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegebenen) Unrichtigkeit des zu berichtigenden Bescheides ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wenn es an der Grundvoraussetzung für die Zulässigkeit der Berichtigung, nämlich, daß durch die Berichtigung der Inhalt des Bescheides weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht verändert werden darf, mangelt.