Wird ein Dienstnehmer unter Delegierung der für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit maßgebenden Weisungsrechte an ein Unternehmen verliehen, auf das er einen beherrschenden Einfluß ausübt, so besteht für die Dauer der Verleihung keine Versicherungspflicht, weil eine solche Verleihung der Weisungsfreiheit gleichkommt.