Einen beherrschenden Einfluß auf den Dienstgeber übt jener geschäftsführende Gesellschafter aus, der durch eine "Sperrminorität" in der Generalversammlung eine Beschlußfassung, die die Ausübung des (jener nach § 20 Abs 1 GmbHG zustehenden) Weisungsrechtes in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen betrifft, verhindern kann (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).Einen beherrschenden Einfluß auf den Dienstgeber übt jener geschäftsführende Gesellschafter aus, der durch eine "Sperrminorität" in der Generalversammlung eine Beschlußfassung, die die Ausübung des (jener nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG zustehenden) Weisungsrechtes in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen betrifft, verhindern kann (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).