Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

90/08/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0092 3

Stammrechtssatz

Einen beherrschenden Einfluß auf den Dienstgeber übt jener geschäftsführende Gesellschafter aus, der durch eine "Sperrminorität" in der Generalversammlung eine Beschlußfassung, die die Ausübung des (jener nach Paragraph 20, Absatz eins, GmbHG zustehenden) Weisungsrechtes in den für die persönliche Abhängigkeit maßgebenden Belangen betrifft, verhindern kann (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).

Beachte

Besprechung in:

ZAS 1992/6;