Ist die Dienstnehmereigenschaft eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH nicht schon kraft seiner Beteiligung an der Gesellschaft auszuschließen (Hinweis E 19.2.1991, 90/08/0092), so ist sie unter Bedachtnahme auf die von der Rechtsprechung hiefür als entscheidungskräftig angesehenen Merkmale zu klären (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/03/0200, VwSlg 12325 A/1986, E 7.7.1992, 88/08/0127).