Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des § 62 Abs 4 AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über § 62 Abs 4 AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.Die nur gegen den Berichtigungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde eröffnet nicht die Möglichkeit, den berichtigten Bescheid über den Rahmen der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinaus zu überprüfen (Hinweis E 17.3.1987, 87/05/0040). Auf ein über Paragraph 62, Absatz 4, AVG hinausgehendes Beschwerdevorbringen ist daher nicht einzugehen.