In einem Verfahren betreffend ein Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung darf die Berufungsbehörde über einen ein anderes Projekt betreffenden Antrag nicht entscheiden, solange darüber nicht die Behörde erster Instanz abgesprochen hat (Hinweis E 28.10.1986, 86/07/0021, 0064).