Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0678/68

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

0678/68

Entscheidungsdatum

23.09.1970

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1968000678.X08

Im RIS seit

21.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2021

Dokumentnummer

JWR_1968000678_19700923X08

Rechtssatz für 1049/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 9366 A/1977

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1049/76

Entscheidungsdatum

30.06.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001049.X04

Im RIS seit

28.04.2003

Dokumentnummer

JWR_1976001049_19770630X04

Rechtssatz für 81/10/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/10/0002

Entscheidungsdatum

25.05.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981100002.X02

Im RIS seit

21.04.2004

Dokumentnummer

JWR_1981100002_19830525X02

Rechtssatz für 90/05/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/05/0007

Entscheidungsdatum

12.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050007.X02

Im RIS seit

11.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1990050007_19900612X02

Rechtssatz für 91/06/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/06/0137

Entscheidungsdatum

10.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991060137.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1991060137_19911010X01

Rechtssatz für 90/10/0052

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/10/0052

Entscheidungsdatum

28.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ZfV 1999/3, S 345 - S 366;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100052.X04

Im RIS seit

29.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1990100052_19920228X04

Rechtssatz für 90/04/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/04/0174

Entscheidungsdatum

29.06.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990040174.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2010

Dokumentnummer

JWR_1990040174_19920629X02

Rechtssatz für 99/07/0086

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 15223 A/1999

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

99/07/0086

Entscheidungsdatum

16.09.1999

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070086.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1999070086_19990916X02