Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.1992

Geschäftszahl

90/10/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0678/68 E 23. September 1970 RS 8

Stammrechtssatz

Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Deliktes von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Falle der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (siehe: Malaniuk, Lehrbuch des Strafrechtes, erster Band, 1947, S 288f, Rittler, Lehrbuch des österr. Strafrechtes, erster Band, 1954, S 343 f, Nowakowski, Das österreichische Strafrecht in seinen Grundzügen, 1955, S 123 f).

Beachte

Besprechung in:

ZfV 1999/3, S 345 - S 366;