Die zur Vertretung einer GmbH nach außen berufene Person kann unter Anwendung des § 9 VStG für eine solche Werbung, die der GmbH dient, zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 8.5.1981, 3086/80).Die zur Vertretung einer GmbH nach außen berufene Person kann unter Anwendung des Paragraph 9, VStG für eine solche Werbung, die der GmbH dient, zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 8.5.1981, 3086/80).