Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Geschäftszahl

89/18/0197

Rechtssatz

Die zur Vertretung einer GmbH nach außen berufene Person kann unter Anwendung des Paragraph 9, VStG für eine solche Werbung, die der GmbH dient, zur Verantwortung gezogen werden (Hinweis E 8.5.1981, 3086/80).