Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6463 F/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0177

Entscheidungsdatum

14.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 295;

Rechtssatz

"Durch Unterlagen nachweisen" heißt, in geschriebener Form den Beweis zu erbringen, und schließt mündliche sowie konkludente (stillschweigende) Erklärungen aus. Wenn der Gesetzgeber bestimmt, daß der Beweis für die inhaltliche Richtigkeit eines Ursprungsnachweises durch "geeignete Unterlagen" zu führen ist, so können als derartige Unterlagen nur schriftliche Beweismittel in Betracht kommen, die - je nach Lage des Einzelfalles - einen Rückschluß auf die Herstellungsvoraussetzungen zulassen.

Schlagworte

Beweismittel Urkunden freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160177.X02

Im RIS seit

19.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1989160177_19891214X02