Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0135

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/16/0135

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 177;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160135.X02

Im RIS seit

27.10.1988

Dokumentnummer

JWR_1987160135_19881027X02

Rechtssatz für 89/16/0095

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/16/0095

Entscheidungsdatum

28.06.1989

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160095.X04

Im RIS seit

28.06.1989

Dokumentnummer

JWR_1989160095_19890628X04

Rechtssatz für 89/16/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0076

Entscheidungsdatum

18.01.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/16/0077 Besprechung in: AnwBl 1991/12, 916;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160076.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1989160076_19900118X02

Rechtssatz für 89/16/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/16/0001

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160001.X05

Im RIS seit

06.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1989160001_19900125X05

Rechtssatz für 89/16/0210

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/16/0210

Entscheidungsdatum

17.05.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160210.X01

Im RIS seit

17.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160210_19900517X01

Rechtssatz für 89/16/0208

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/16/0208

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1991, 423;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160208.X02

Im RIS seit

20.06.1990

Dokumentnummer

JWR_1989160208_19900620X02

Rechtssatz für 90/16/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0201

Entscheidungsdatum

26.03.1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160201.X01

Im RIS seit

26.03.1992

Dokumentnummer

JWR_1990160201_19920326X01

Rechtssatz für 91/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/16/0033

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160033.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1991160033_19920625X01

Rechtssatz für 92/16/0002

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

92/16/0002

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1992160002_19920625X02