Verwaltungsgerichtshof
17.05.1990
89/16/0210
GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2
Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er
durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).