Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1990

Geschäftszahl

89/16/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er

durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

89/16/0077

Besprechung in:

AnwBl 1991/12, 916;