Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/15/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/15/0088

Entscheidungsdatum

25.06.1990

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung AnwBl 1/1991, S 45; Besprechung in: ÖStZB 1991, 141;

Rechtssatz

Weder die Uneinbringlichkeit von Forderungen noch eine (allenfalls daraus resultierende) Überschuldung könnte für sich alleine die Annahme rechtfertigen, daß die Einbringung von Abgaben unbillig wäre (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005); bei der Beurteilung, ob eine Abgabeneinhebung aus "persönlichen" Gründen unbillig wäre, sind vielmehr deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Abgabepflichtigen maßgeblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989150088.X05

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1989150088_19900625X05