Verwaltungsgerichtshof
25.06.1990
89/15/0088
Weder die Uneinbringlichkeit von Forderungen noch eine (allenfalls daraus resultierende) Überschuldung könnte für sich alleine die Annahme rechtfertigen, daß die Einbringung von Abgaben unbillig wäre (Hinweis E 3.10.1988, 87/15/0005); bei der Beurteilung, ob eine Abgabeneinhebung aus "persönlichen" Gründen unbillig wäre, sind vielmehr deren voraussichtliche Auswirkungen auf die Einkommenslage und Vermögenslage des Abgabepflichtigen maßgeblich.
Besprechung AnwBl 1 aus 1991,, S 45;
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 141;