Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung jede auf
Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (Hinweis Stoll BAO Handbuch, Seite 495 f).