Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1990

Geschäftszahl

89/15/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/13/0013 E 22. Jänner 1986 VwSlg 6070 F/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung, die nur das Recht auf Bemessung der Abgaben begrenzt, und zur Einhebungsverjährung, die der wirksamen und rechtmäßigen Vereinnahmung sowie der zwangsweisen Einbringung eine zeitliche Schranke setzt, schließt die absolute Verjährung jede auf

Realisierung des Anspruches gerichtete behördliche Maßnahme schlechthin aus (Hinweis Stoll BAO Handbuch, Seite 495 f).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 6;