Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0196

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/14/0196

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 238; AnwBl 1990/7, S 392;

Rechtssatz

Im Rahmen eines allgemeinen, quotenmäßigen Forderungsverzichtes (Ausgleiches) kann ein Verzicht auf die Abgabenforderungen zur Sanierung des Unternehmens beitragen und im Falle einer solchen Sanierung kann die Einhebung der (vollen) Abgabenschuldigkeiten unbillig sein. Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber jedenfalls dann nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140196.X04

Im RIS seit

21.12.1989

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1989140196_19891221X04