Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1989

Geschäftszahl

89/14/0196

Rechtssatz

Im Rahmen eines allgemeinen, quotenmäßigen Forderungsverzichtes (Ausgleiches) kann ein Verzicht auf die Abgabenforderungen zur Sanierung des Unternehmens beitragen und im Falle einer solchen Sanierung kann die Einhebung der (vollen) Abgabenschuldigkeiten unbillig sein. Die Abgabenbehörde ist zur Gewährung einer Abgabennachsicht aber jedenfalls dann nicht verhalten, wenn keine realistische Hoffnung auf einen Ausgleich besteht.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1990, 238;

AnwBl 1990/7, S 392;