Bei Prüfung des Ausmaßes allfälliger Mehrentnahmen, die gemäß § 11 Abs 6 EStG 1972 zur gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen führen, sind Einlagen, die nicht nur für kurze Zeit getätigt werden, mit den Entnahmen aufzurechnen (Hinweis E 11.5.1983, 82/13/0239).Bei Prüfung des Ausmaßes allfälliger Mehrentnahmen, die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EStG 1972 zur gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen führen, sind Einlagen, die nicht nur für kurze Zeit getätigt werden, mit den Entnahmen aufzurechnen (Hinweis E 11.5.1983, 82/13/0239).