Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

89/14/0163

Rechtssatz

Bei Prüfung des Ausmaßes allfälliger Mehrentnahmen, die gemäß Paragraph 11, Absatz 6, EStG 1972 zur gewinnerhöhenden Auflösung der Rücklagen führen, sind Einlagen, die nicht nur für kurze Zeit getätigt werden, mit den Entnahmen aufzurechnen (Hinweis E 11.5.1983, 82/13/0239).