Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

13.12.1972

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1973 (§ 124 EStG 1972)

Text

Nichtentnommener Gewinn

Paragraph 11, (1) Zu Lasten der Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb können natürliche Personen steuerfreie Rücklagen gemäß den folgenden Bestimmungen bilden.

  1. Absatz 2Die Zuweisungen an die Rücklagen gemäß Absatz eins, können in den einzelnen Wirtschaftsjahren bis zu 50 v. H. des nichtentnommenen Gewinnes betragen, dürfen aber 15 v. H. des Gewinnes nicht übersteigen, der sich vor Bildung der Gewerbesteuerrückstellung und nach Abzug aller anderen Betriebsausgaben ergibt.
  2. Absatz 3Die Begünstigungen gemäß Absatz eins, steht nur Steuerpflichtigen zu, die den Gewinn auf Grund ordnungsgemäßer Buchführung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln und weder die Begünstigungen der Paragraphen 8 bis 10 in Anspruch nehmen noch eine Investitionsrücklage gemäß Paragraph 9, bestimmungsgemäß verwenden.
  3. Absatz 4Die Begünstigung kommt nur solchen Rücklagen zu, die in der Bilanz für jedes Jahr gesondert ausgewiesen und als Rücklagen im Sinne des Absatz eins, bezeichnet sind. Mit Ablauf des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres ist die Rücklage über Kapitalkonto aufzulösen.
  4. Absatz 5Wird auf Grund einer Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer aufsichtsbehördlichen Maßnahme der Gewinn abweichend vom aufgehobenen Bescheid ermittelt, ist eine Erhöhung der Rücklage nicht zulässig.
  5. Absatz 6Wenn in einem der auf das Jahr der Bildung der Rücklage folgenden fünf Wirtschaftsjahre die Entnahmen höher sind als der jeweilige Gewinn des unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahres, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen im Wirtschaftsjahr der Mehrentnahmen entsprechend dem Betrag der Mehrentnahmen gewinnerhöhend aufzulösen. Hiebei sind die Mehrentnahmen zunächst auf die für das zeitlich am weitesten zurückliegende Wirtschaftsjahr gebildete Rücklage anzurechnen. Wird ein Betrieb unentgeltlich übertragen, so hat der Rechtsnachfolger die Rücklage in seine Eröffnungsbilanz zu übernehmen (Paragraph 6, Ziffer 9,); in diesem Fall sind die vorstehenden Bestimmungen auf den Rechtsnachfolger anzuwenden. Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so sind die steuerfrei gebildeten Rücklagen für diesen Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
  6. Absatz 7Der gemäß Absatz 6, gewinnerhöhend aufzulösende Betrag erhöht sich um je 5 v. H. für jedes Wirtschaftsjahr, um das die Rücklage (der Rücklagenteil) gegenüber dem Jahr der Bildung später aufgelöst wird. Die Erhöhung des aufgelösten Betrages hat in den Fällen des Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz zu entfallen. Außerdem ist von einer solchen Erhöhung ganz oder teilweise Abstand zu nehmen, wenn die Mehrentnahmen ganz oder teilweise zur Deckung außergewöhnlicher Belastungen im Sinne des Paragraph 34, oder zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und der Kinder, für die dem Steuerpflichtigen Kinderabsatzbeträge gewährt werden, erfolgt sind.

Schlagworte

Gewinnrücklage, Rücklage für nicht entnommenen Gewinn, Landwirtschaft, Erhöhungsbetrag, Zuschlag

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045405

Alte Dokumentnummer

N3197211918S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P11/NOR12045405

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