Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs 4 KrPflG idF 1988/747 und damit auch keine freiberufliche im Sinne des § 22 Z 1 lit c EStG 1988 vor.Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, KrPflG in der Fassung 1988/747 und damit auch keine freiberufliche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 vor.