Verwaltungsgerichtshof
23.10.1990
89/14/0153
Wird eine Tätigkeit, die zu den im vierten Teil des KrPflG geregelten Sanitätshilfsdiensten zählt, ausgeübt, so liegt keine Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des Paragraph 52, Absatz 4, KrPflG in der Fassung 1988/747 und damit auch keine freiberufliche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 vor.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 179;