Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 82/10/0191

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10998 A/1983

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/10/0191

Entscheidungsdatum

14.03.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG keine Rechnung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982100191.X03

Im RIS seit

14.03.1983

Dokumentnummer

JWR_1982100191_19830314X03

Rechtssatz für 89/10/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

89/10/0202

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0191 E 14. März 1983 VwSlg 10998 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG keine Rechnung.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989100202.X07

Im RIS seit

26.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014

Dokumentnummer

JWR_1989100202_19900226X07