Bei der Verwaltungsübertretung nach § 74 Abs 5 Z 3 iVm § 20 LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG keine Rechnung.Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG keine Rechnung.