Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0202

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0191 E 14. März 1983 VwSlg 10998 A/1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 20, LMG handelt es sich um eine Begehung der Tat durch Unterlassung. Zur Konkretisierung des Tatvorwurfes ist daher die individualisierte Beschreibung jener Handlungen im Spruch erforderlich, die der Täter hätte setzen müssen. Der bloße Vorwurf im Spruch, der Bfr hätte der hygienisch nachteiligen äußeren Beeinflussung "nicht ordnungsgemäß vorgebeugt", trägt daher dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG keine Rechnung.