Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 20 LMG gehört die abstrakte Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung durch äußere Einwirkung; die Behörde hat lediglich eine der Möglichkeiten abstrakter Gefährdung nachzuweisen.Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, LMG gehört die abstrakte Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung durch äußere Einwirkung; die Behörde hat lediglich eine der Möglichkeiten abstrakter Gefährdung nachzuweisen.