Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Geschäftszahl

89/10/0202

Rechtssatz

Zum objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 20, LMG gehört die abstrakte Gefahr der hygienisch nachteiligen Beeinflussung durch äußere Einwirkung; die Behörde hat lediglich eine der Möglichkeiten abstrakter Gefährdung nachzuweisen.