Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
88/03/0156
Entscheidungsdatum
21.09.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0245 E 20. Jänner 1986 RS 2
Stammrechtssatz
Wenn die Behörde den Angaben des Meldungslegers mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers schenkt, weil jener auf Grund seines Diensteides und seiner Verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegt und bei deren Verletzung mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen rechnen müsse, hingegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Beschuldigen keine derartigen Pflichten bzw Sanktionen treffen, und außerdem keine Veranlassung gesehen werden kann, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig habe belasten wollen, so ist diese Argumentation durchaus schlüssig (Hinweis E 26.6.1978, 695/77, VwSlg 9602 A/1978).
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte
Zeugenaussagen
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X03
Dokumentnummer
JWR_1988030156_19880921X03